Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
gültig ab 1. Januar 2020
1. Gültigkeit
Für alle mit der NEW PROCESS AG getätigten
Verkaufsgeschäfte sind ausschliesslich die nachstehenden
Bedingungen massgebend, soweit nicht schriftlich
Abweichendes vereinbart wurde oder für bestimmte
Produkte zusätzliche Bedingungen gelten. Bedingungen
des Käufers werden von der NEW PROCESS AG nicht
anerkannt, soweit sie von deren eigenen Verkaufs- und
Lieferbedingungen abweichen. Dies gilt auch für den Fall,
dass den abweichenden Bedingungen des Käufers nicht
ausdrücklich widersprochen wird.
2. Angebot und Vertragsschluss
Angebote der NEW PROCESS AG, die keine Annahmefrist
enthalten, sind unverbindlich. Gehen der NEW PROCESS
AG Aufträge zu, so kommt ein Kaufvertrag mit NEW
PROCESS AG erst mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung oder mit Beginn der
Auftragsbearbeitung durch NEW PROCESS AG zustande.
Weicht unser Angebot von der bestellten Menge ab,
behalten wir uns eine Preisanpassung vor.
3. Mengen und Gewichtsangaben
Mengen und Gewichtsangaben bei Bestellungen
berechtigen zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10%.
Massgebend sind die Abgangsgewichte.
4. Preise
Bei Lieferungen in der Schweiz verstehen sich die Preise in
Schweizer Franken franko inkl. LSVA und Altölentsorgung
im selben Umfang der Frischöllieferungen, vorbehaltlich
anderslautender Absprache. Gebinde und Verpackung sind
inbegriffen – mit Ausnahme von Containern und
Mehrweggebinde. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart,
wird bei Bestellungen unter 50 Litern /50 Kilogramm
(ausgenommen Gerätebenzin) eine
Kleinmengenpauschale erhoben. Bei Lieferungen ins
Ausland verstehen sich die Preise netto, ab Werk in frei
verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche
Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z. B. für Fracht,
Versicherung, Ausfuhr, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere
Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des
Käufers. Ebenso hat der Käufer alle Arten von Steuern,
Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die
im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder
sie gegen entsprechenden Nachweis der NEW PROCESS
AG zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig
geworden ist.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Die Zahlungen sind vom Käufer entsprechend der
vereinbarten Zahlungsbedingungen der NEW PROCESS
AG ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben,
Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels
anderweitiger Vereinbarung ist der Preis innert 30 Tagen ab
Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Zahlungspflicht ist
erfüllt, sobald der Verkäuferin der Rechnungsbetrag in
Schweizer Franken, oder falls vertraglich Vereinbart in Euro
überwiesen worden ist.
5.2. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers,
insbesondere bei Zahlungsrückstand, ist die NEW
PROCESS AG berechtigt, die weitere Ausführung des
Auftrags auszusetzen und versandbereite Lieferungen
zurückzuhalten, bis die vollständige Zahlung der offenen,
fälligen Forderungen beglichen ist. Erhält die NEW
PROCESS AG innert angemessener Frist keine
genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen.
5.3. Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungstermine nicht
ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit
an einen Verzugszins von 5 % zu entrichten. Der Ersatz
weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
6. Lieferfrist
6.1. Für die Einhaltung von Lieferfristen haftet die NEW
PROCESS AG nur dann, wenn sie eine entsprechende
schriftliche Zusage abgegeben hat. Zudem wird
vorausgesetzt, dass der Käufer seine eigenen
Vertragspflichten erfüllt hat.
6.2. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
Wenn die Angaben, die für die Ausführung der
Bestellung benötigt werden, der Verkäuferin nicht
rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den
Käufer nachträglich abgeändert werden.
Wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden,
Akkreditive zu spät eröffnet werden oder
erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig bei
der Verkäuferin eintreffen
Wenn Hindernisse auftreten, die die Verkäuferin
trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht
abwenden kann, ungeachtet ob diese bei der
Verkäuferin, beim Käufer oder einem Dritten
entstehen. Solche Hindernisse sind auch
Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise
Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr,
erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle,
verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der
benötigten Rohmaterialien, Halb- und
Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen oder
Unterlassungen, Naturereignisse.